01.09.2006 | Mietrechtliche Gesichtspunkte
Vermieter hat bei hohem Unfallersatztarif auf mögliche Schwierigkeiten hinzuweisen
Die bisherigen BGH-Urteile zum Thema „Unfallersatztarif“ beruhten auf schadenrechtlichen Erwägungen. Was da schon durchschimmerte, hat der BGH jetzt klar unter mietrechtlichem Gesichtspunkten bestätigt (Urteil vom 28.6.2006, Az: XII ZR 50/04; Abruf-Nr. 062352).
Worum ging es?
Beim für solche Fragen zuständigen XII. Senat (Schadenrecht = VI. Senat) war folgender Streit anhängig: Der Mieter verweigerte gegenüber dem Vermieter die Zahlung des eingeklagten Differenzbetrags zwischen der Rechnung (zirka 2.100 Euro) und der von der Versicherung darauf geleisteten Erstattung (zirka 750 Euro).
Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Mieter Recht: Der Mieter muss über zu erwartende Schwierigkeiten informiert werden. Das ist der Fall, wenn der Unfallersatztarif deutlich höher ist, als der ortsübliche Normaltarif. Auf den ortsüblichen Normaltarif wurde im Urteilsfall abgestellt, weil der Vermieter nur den einen Tarif anbot.
Ein einziger Tarif reicht nicht aus
Das Urteil deckt sich mit den Vorgaben des Schadensenats. Wir hatten bereits darauf hingewiesen: Ein einziger Tarif reicht nicht, wenn er über dem ortsüblichen Selbstzahlertarif für Spontananmietung liegt. Der Schadensenat hat bereits entschieden, dass die Mehrkosten für den Unfallersatztarif nur dann schadenrechtlich durchsetzbar sind, wenn der Geschädigte zur Vorauszahlung auf den günstigeren Tarif nicht in der Lage war (Urteil vom 9.5.2006, Az: VI ZR 117/05; Abruf-Nr. 061810; Ausgabe 7/2006, Seite 12 und Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924; Ausgabe 5/2006, Seite 8).
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