31.07.2008 | Mietwagen
Anmietung in Not- und Eilsituation
Wer nach einem Durchreiseunfall auf der Autobahn, erschwert durch ein mit Urlaubsgepäck volles Fahrzeug, in einer fremden Stadt ein Ersatzfahrzeug anmietet, hat keine ernst zu nehmende Preisvergleichsmöglichkeit. Insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, in der nächstgrößeren Stadt gezielt nach einem überregionalen Vermieter zu suchen, bei dem er eine Einwegmiete vereinbaren kann. Hat er den Mietvertrag über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, ist ihm auch nicht zuzumuten, nach seiner Rückkehr das Fahrzeug gegen ein günstigeres zu tauschen (AG Ettlingen, Urteil vom 11.7.2008, Az: 3 C 76/08) (Abruf-Nr. 082317)
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120794