01.07.2006 | Mietwagen
Anmietung über das Wochenende kann gerechtfertigt sein
Ein für Montagearbeiten genutzter Van eines Handwerksbetriebs wird beschädigt. Er ist noch mit Einschränkungen fahrfähig, die Reparaturdauer beträgt laut Gutachten zwei bis drei Tage. Der Unternehmer mietet bereits samstags ein Ersatzfahrzeug und gibt den beschädigten Wagen montags zur Reparatur. Die Besonderheit: Abfahrt seiner Monteure zum Einsatzort war Montag früh um vier Uhr. Das AG Frankfurt/Main hat erkannt, dass eine Anmietung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Wohl auch angesichts der üblichen Öffnungszeiten von Autovermietern (der Geschädigte betreibt sein Geschäft nicht in großstädtischer Struktur mit Rund-um-die-Uhr-Möglichkeiten, Frankfurt war nur der Unfallort) hat das Gericht in diesem Sonderfall die Anmietung bereits am Samstag geduldet (Urteil vom 7.2.2006, Az: 30 C 3374/05-45; Abruf-Nr. 061878; mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Nicolai, Wesel).
Beachten Sie: Das Urteil betrifft einen Sonderfall. Es soll Ihnen aber zeigen, dass typische pauschale Einwendungen nicht immer zutreffend sind. Gibt es Gründe für besonderes Verhalten in besonderen Fällen, ist das schadenrechtlich in Ordnung. Richtig ist aber, solche Gründe von der ersten Minute an offen zu legen. Sonst erweckt man manchmal den Eindruck, als habe man sich die Argumente erst später „kreativ“ zurechtgelegt.