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  • 06.11.2008 | Mietwagen

    Bei Vertragsbruch muss der Mieter weiterzahlen

    Ein interessantes Urteil, das auch zur Abwehr von Versicherungseingriffen nutzbar ist, kommt vom AG Mayen: Ist eine bestimmte Mietdauer vereinbart, kann der Mieter den Mietwagen nicht nach freiem Belieben zurückgeben. Tut er es dennoch, muss er für die verbleibende Mietzeit die Miete bezahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.  

    Im Mietvertrag war notiert „Rep. Ende o. Ersatznachweis“. Das hat das Gericht für eine eindeutige Vereinbarung gehalten: Entweder war der Zeitpunkt der beendeten Reparatur oder der Zeitpunkt der Anschaffung eines anderen Fahrzeuges als Mietzeitende vereinbart. Eine beliebige vorzeitige Rückgabe schied damit aus. Der Vermieter hat den Nachweis geführt, dass er den Mietwagen erst nach neun Tagen wieder an den Mann bringen konnte. Deshalb musste der Mieter die Wagenmiete für den Zeitraum bis dahin bezahlen (Urteil vom 17.9.2008, Az: 2 C 26/08, eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, Bonn; Abruf-Nr. 083207).  

    Beachten Sie: Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Mieter selbst auf die Idee kam, das Fahrzeug vorzeitig zurückzugeben, oder ob er vom Versicherer darum „gebeten“ wurde. Das Urteil zeigt aber, dass eine Versicherung, die den Geschädigten bei einer solchen Vertragsgestaltung auf einen versicherungsnahen Vermieter umpolt, die doppelten Mietwagenkosten riskiert.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 2 | ID 122697