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  • 02.06.2010 | Mietwagen

    BGH stützt abermals Schwacke, jetzt plus 20 Prozent

    Abermals hatte der BGH über Mietwagenkosten zu entscheiden. Die Vorinstanz hatte die erforderlichen Kosten auf Schwacke-Modus plus 20 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen geschätzt. Das hat der BGH akzeptiert (Urteil vom 9.3.2010, Az: VI ZR 6/09; Abruf-Nr. 101639).  

    Beachten Sie: Das Urteil war mit Spannung erwartet worden in der Hoffnung, dass der BGH zum Fraunhofer-Marktpreisspiegel Stellung nimmt. Das hat er aber nicht getan. Denn er blieb konsequent bei seiner bisherigen Linie: Wenn der Versicherer mit allgemeinen Erwägungen den Schwacke-Mietpreisspiegel angreift, mit genauso allgemeinen Erwägungen den Fraunhofer-Markpreisspiegel bevorzugen will, aber nicht im Detail darlegt, wie sich die angeblichen Fehler der Schwacke-Erhebung auf den konkreten Fall auswirken, muss das Gericht dem nicht nachgehen. Dennoch stabilisiert das Urteil den Schwacke-Mietpreisspiegel in der Rechtsprechung: Der Vermieter hatte einen deutlich über Schwacke liegenden Preis verlangt, nachdem der Geschädigte sich nur halbherzig nach Alternativen erkundigt hatte. Der Geschädigte konnte nicht nachweisen, dass er keinen Mietwagen auf „Schwacke-Plus-Level“ hätte bekommen können. Für solche Fälle fällt der Geschädigte nach der BGH-Rechtsprechung stets auf das „Übliche“. Das hatte das Berufungsgericht bei Schwacke plus 20 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Sonderleistungen gesehen, hier insbesondere für die fehlende Vorauszahlung durch den Geschädigten. So hat es der BGH akzeptiert.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 136146