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  • 05.03.2010 | Mietwagen

    BGH: Tabellarische Mietpreisübersicht ohne Bedeutung

    Ein „Informationsschreiben“ mit einem tabellarischen Überblick über vermeintlich übliche Mietwagenkosten ohne Bezug auf eine konkrete Autovermietung in der maßgeblichen Region löst keine Pflichten des Geschädigten aus. Schon weil der konkrete Bezug zum Fall fehlt, hat der BGH den Geschädigten nicht als verpflichtet angesehen, den nach Auffassung des Versicherers zu teuren Mietwagen gegen einen in der im Informationsschreiben des Versicherers genannten Preislage zu tauschen. Das galt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Eingangs des Informationsschreibens nur noch Bedarf für weitere zwei Tage Mietwagennutzung bestand (Urteil vom 19.1.2010, Az: VI ZR 112/09; Abruf-Nr. 100699)  

    Beachten Sie: Das ist ein deutlicher Hinweis des BGH, dass allgemeine Hinweise zu irgendwelchen Preisen ohne Wirkung sind. Der Geschädigte muss nicht erst recherchieren. Wenn ein Versicherer überhaupt mit „Preisvorgaben“ Wirkung erzielen möchte, muss er Ross und Reiter nennen und glasklar mitteilen, wo der Geschädigte in zumutbarer Entfernung anmieten kann. Das ähnelt der Haltung des BGH in der Frage des Überbietens eines Restwerts. Ohne auf dem Silbertablett servierten Käufer geht das nicht. Allgemeine Hinweise sind unbeachtlich. Das weiß die Versicherung, die beim BGH insoweit unterlegen ist, vermutlich längst selbst. Dass sie es nicht tut, deutet darauf hin, dass sie es nicht kann. Seitdem Abrechnungen der dem Versicherer geschäftlich verbundenen Autovermietung mit höheren Preisen ans Licht gekommen sind, dürfte es noch unwahrscheinlicher sein, dass die Versicherung Mietwagen zu den im Informationsschreiben genannten Endpreisen regelmäßig beschaffen kann.  

    Eine andere Versicherung ist ja schon damit auf die Nase gefallen, dass sie in einem Prozess keine Antwort auf die Frage wusste, wo es den Porsche Carrera für 99 Euro inklusive unbegrenzter Kilometer und Vollkaskoschutz denn gebe (AG Burgwedel, Urteil vom 28.5.2009, Az: 70 C 73/08; Abruf-Nr. 092511, Ausgabe 8/2009, Seite 7).  

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    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 134076