01.09.2007 | Mietwagen
„Drei mal Nutzungsausfall“ ersetzt Einzelfallprüfung nicht
Die Nutzungsausfallentschädigungstabelle basiert auf einer Formel, die jedenfalls bei ihrer letzten Überarbeitung dazu führte, dass der Betrag für den Nutzungsausfall etwa ein Drittel der (damals) üblichen Mietwagenkosten betrug. Einige Gerichte (insbesondere im Raum Südbaden und im Rheinland) haben daraus den Schluss gezogen, dass der dreifache Betrag des Nutzungsausfalls dann wiederum angemessene Mietwagenkosten repräsentiere. Wir haben darüber berichtet – und das mit leichter Skepsis. So schön das Ergebnis wäre: Es würde für alle Zeiten unabhängig von Marktverschiebungen die der letzten Tabelle zu Grunde liegenden Beträge zementieren, wenn man immer hin- und herrechnete.
Jetzt hatte der BGH über einen solchen Vorgang zu entscheiden. Das Ergebnis der Richter: Die Formel „drei mal Nutzungsausfall“ ersetzt nicht die Einzelfallprüfung. Denn es ist möglich, dass dem Geschädigten ein günstigerer Preis ohne weiteres zugänglich war. Ebenso ist denkbar, dass der Geschädigte nur teurer als „drei mal Nutzungsausfall“ anmieten konnte, weil ihm in der konkreten Situation lediglich ein höherer Tarif zugänglich war (Urteil vom 26.6.2007, Az: VI ZR 163/06) (Abruf-Nr. 072506)