05.09.2008 | Mietwagen
Einwegmiete nach Unfall fernab der Heimat
Wenn der Geschädigte bei einem Unfall viele hundert Kilometer vom Heimatort entfernt nach einem Totalschaden, bei dem das verunfallte Auto bei einem Händler am Unfallort verbleibt, unter Kreditkartenvorlage ein Mietfahrzeug mit Abgabemöglichkeit am Zielort anmietet, geht das in Ordnung (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 24.6.2008, Az: 2 C 362/06; Abruf-Nr. 082667).
Der Geschädigte war ein selbstständiger Unternehmer aus Süddeutschland auf einer Kundenbesuchstour mit weiteren geplanten Terminen. An einem Freitagnachmittag verunfallte er auf der Insel Rügen. Nachdem der Autohändler, zu dem sein Fahrzeug vom Abschleppunternehmer verbracht wurde, keine Einwegmiete anbot, mietete er auf Vermittlung des Händlers bei einer der überregionalen Mietfirmen. Er zahlte per Kreditkarte im Voraus für ein Fahrzeug der Gruppe 08, das schon eine Gruppe kleiner war als seines, und vereinbarte die Rückgabe am Zielort. Er behielt es für 15 Tage. Der Tagespreis belief sich auf 250 Euro.
Die Versicherung hielt das für zu teuer. Das Gericht sah jedoch, sachverständig beraten, für den Geschädigten in der konkreten Situation keine günstigere Anmietmöglichkeit und sprach ihm die Mietkosten für den gesamten Zeitraum zu, zumal der Preis in der Größenordnung dem lokalen Normaltarif laut Schwacke entsprach.
Beachten Sie: Interessant ist an dem Vorgang: Der Geschädigte hat genau das getan, was die Rechtsprechung von solventen Mietern erwartet: Er hat unter Kreditkartenvorlage zum Normaltarif gemietet, wobei die überregionale Autovermietung dann einen bei dieser Fahrzeuggröße für Einzelkunden marktüblichen Preis verlangt hat. Das hat der Versicherung dann auch nicht gefallen.