01.03.2007 | Mietwagen
In Notsituation teuer angemietet: Umtauschpflicht?
Nach einem unverschuldeten Unfallschaden musste der Geschädigte frühmorgens zur Firma. Am ersten Tag fuhr er mit dem Fahrrad. Von dort wurde er zu einer entfernt liegenden Baustelle mitgenommen. Im Laufe des Tages beauftragte er von dort telefonisch seine Werkstatt, einen Mietwagen zu beschaffen. Das geschah zu einem hohen Unfallersatztarif. Das AG Nürnberg urteilte, in der konkreten Situation sei für ihn nicht zumutbar gewesen, größere Preisnachforschungen anzustellen. Die Versicherung meinte jedoch, spätestens nach drei Tagen hätte der Geschädigte den Mietwagen gegen einen günstigeren umtauschen müssen. Weil er aber jeden Tag bereits auf wechselnden Baustellen sein musste, wo er während der üblichen Geschäftszeiten arbeitete, hielt das Gericht das für unzumutbar. Die erforderlichen vergleichenden Telefonate seien von den Baustellen aus nicht führbar. So musste die Versicherung für den gesamten Anmietzeitraum von zehn Tagen die hohen Kosten übernehmen.
Beachten Sie: Die Frage der Umtauschpflicht für einen berechtigt teuer angemieteten Wagen wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Das AG Nürnberg hat sehr deutlich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Das Urteil ist also nicht generell verallgemeinerbar. (Urteil vom 23.1.2007, Az: 14 C 1861/06) (Abruf-Nr. 070657)