01.08.2006 | Mietwagen
Kein Abzug der Eigenersparnis unter 1.000 km
Folgende Problematik hat das OLG Zweibrücken beschäftigt: Während das beschädigte Auto repariert wird, fährt der Geschädigte Mietwagen. Um die mit dem Mietwagen zurückgelegten Kilometer wird das eigene Auto „geschont“. Alle variablen Kosten fallen dann um diese Kilometer später an. Dass der Geschädigte dabei eigene Kosten erspart, ist klar. Schadenrechtlich sind aber stets „spürbare“ Eigenersparnisse erforderlich, damit diese im Wege des Vorteilsausgleichs gegengerechnet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH schon vor mehr als zwanzig Jahren entschieden, bei einer Nutzung des Mietwagens zu weniger als 1.000 km seien die eigenen Ersparnisse praktisch nicht messbar. Daher dürfen sie auch nicht abgezogen werden (BGH, NJW 1983, 2694). Dieses Urteil ist weitgehend in Vergessenheit geraten, der Abzug der Eigenersparnis ist bei vielen Gerichten zur Routine geworden. Das OLG Zweibrücken hat jedoch den Gedanken des BGH wieder belebt und einen Eigen-ersparnisabzug bei einer Fahrleistung von unter 1.000 km verneint (Urteil vom 29.6.2005, Az: 1 U 9/05; Abruf-Nr. 053505).
Beachten Sie: Seit dem mehr als 20 Jahre alten BGH-Urteil haben sich die Inspektions- und Ölwechselintervalle der meistenFahrzeuge erheblich verlängert, teils sogar vervielfacht. So ist es richtig, jedenfalls nicht von den 1.000 km „Karenzstrecke“ abzurücken.
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