05.10.2009 | Mietwagen
Keine Eigenersparnis bei geringer Fahrstrecke
Weitere Gerichte verneinen einen Eigenersparnisabzug, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen nur eine geringe Fahrstrecke zurücklegt:
- AG Hamm: Kein Abzug bei einer Mietwagennutzung von etwa 450 km (Urteil vom 13.8.2009, Az: 27 C 214/09; Abruf-Nr. 093085).
- AG Gummersbach: Kein Abzug für alle Mietwagennutzungen unter 1.000 km (Urteil vom 9.2.2009, Az: 10 C 132/08; Abruf-Nr. 093086).
- LG Landau: Bestätigung seiner langjährigen Rechtsprechung, dass bei einer Mietwagennutzung unter 1.000 km kein Abzug zulässig ist (Urteil vom 1.9.2009, Az: 1 S 170/08; Abruf-Nr. 093087).
Beachten Sie: Richtig ist, dass während der Mietwagennutzung der eigene zur Reparatur in der Werkstatt stehende Wagen geschont wird. Jegliche Wartung, aber auch die Erneuerung von Reifen, Bremsen etc. verschiebt sich um die mit dem Mietwagen zurückgelegte Strecke. Jedoch gilt im Schadenersatzrecht der Grundsatz, dass nur solche Vorteile auszugleichen sind, die sich spürbar „im Portemonnaie“ des Geschädigten auswirken. Es ist nicht ernsthaft anzunehmen, dass - siehe das Urteil aus Hamm - der Geschädigte nun genau 450 km später zur Inspektion fährt oder die Reifen gegen neue austauscht. Dass das bei genau 1.000 km der Fall sein soll, lässt sich zwar auch nicht präzise erklären, aber im Schadenrecht werden aus Gründen der Praktikabilität und der Vorhersehbarkeit der rechtlichen Würdigung immer wieder Linien gezogen, die dann gelten („130 Prozent“ oder „sechs Monate“; lesen Sie insoweit unsere Basisinformation in Ausgabe 8/2006, Seite 2).
Unser Tipp: Den Textbaustein 056 haben wir im Archiv um die aktuelle Rechtsprechung ergänzt.