05.07.2010 | Mietwagen
Keine Zustellkosten bei fußläufiger Entfernung
Befindet sich der Standort des Autovermieters in fußläufiger Entfernung zur Reparaturwerkstatt, darf der Geschädigte keinen Bring- und Holservice für 50 Euro in Anspruch nehmen. Tut er es doch, sind das keine „erforderlichen“ Kosten im Sinne des § 249 BGB, sodass der Versicherer sie nicht erstatten muss. (LG Landau/Pfalz, Urteil vom 25.5.2010, Az: 1 S 189/09) (Abruf-Nr. 101798)
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 6 | ID 136838