03.01.2008 | Mietwagen
LG Nürnberg-Fürth klar gegen Mietwagenvorgabe
Es gibt keine Pflicht des Geschädigten, sich bei der Mietwagenauswahl von der eintrittspflichtigen Versicherung die Hand führen zu lassen. Das hat das LG Nürnberg-Fürth deutlich klargestellt (Urteil vom 21.11.2007, Az: 8 S 7539/07; Abruf-Nr. 073871). Die Kernaussagen des Urteils lauten:
- Geht ein Schreiben der Versicherung mit Hinweisen auf „günstige Anmietmöglichkeiten“ erst nach Abschluss des Mietvertrages beim Geschädigten ein, ist es per se unbeachtlich.
- Enthält das Schreiben kein konkretes annahmefähiges Angebot, sondern nur einen allgemeinen Hinweis, ist es ebenfalls unbeachtlich.
- Es gibt keine Pflicht des Geschädigten, an den Versicherer heranzutreten um zu klären, ob es günstige Anmietmöglichkeiten gibt. Eine solche Verpflichtung ist dem Schadenrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht fremd.
Beachten Sie: So hat auch das AG Rosenheim entschieden: Der Geschädigte muss so lange nicht auf Vermittlungsangebote der Versicherung eingehen, wie er sich mit der eigenen Anmietung im normalen Rahmen bewegt. Und den sieht das Gericht beim Normaltarif nach Schwacke zuzüglich 30 Prozent (Urteil vom 29.11.2007, Az: 14 C 182/07; Abruf-Nr. 073872).
Unser Tipp: Der entsprechende Textbaustein trägt die Nummer 093. Sie dürfen sich davon jedoch nicht allzu viel Wirkung erhoffen. Nach unserem Eindruck ist rund um die Mietwagenfrage bei manchen Versicherungen eine gewisse Rechtsresistenz zu beobachten. Ziehen Sie einen Fall exemplarisch vor Ihrem Amtsgericht durch! Die Argumente, die Ihr Anwalt braucht, haben wir Ihnen mit dem Baustein an die Hand gegeben.