01.11.2006 | Mietwagen
Mehrkosten „2. Fahrer“ aus Schwacke Liste
Weil die Position „2. Fahrer“ einerseits nicht Inhalt des gemeinsamen Papiers des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft und des Bundesverbands der Autovermieter und andererseits nicht unumstritten ist, haben wir sie in unseren Ausführungen auf Seite 7 bis 10 dieser Ausgabe nicht erwähnt. Diese Position darf aber nicht aus den Augen verloren werden. Ermittelt man nämlich den Selbstzahlertarif bei den auch außerhalb des Unfallersatzgeschäfts tätigen Vermietern, wird regelmäßig ein Preisaufschlag verlangt, wenn der Mietwagen von mehr als einem Fahrer genutzt werden soll. Dass ein Unfallersatz-Mietwagen von allen Personen genutzt werden darf, die auch das beschädigte Auto benutzen, ist selbstverständlich. Das AG Siegburg ist ein weiteres Gericht, dass die Position „2. Fahrer“ in die Bildung des Normaltarifs einbezieht: Normaltarif laut Schwacke plus zweiter Fahrer plus Vollkaskozuschlag geht in Ordnung, so die Richter (Urteile vom 7.9.2006, Az: 113 C 447/05 und 113 C 448/05, Abruf-Nrn. 062904 und 062905; eingesandt von Rechtsanwalt Wenning, Bonn).
Beachten Sie: Der Ansatz der Position „2. Fahrer“ ist nicht die Obergrenze. Das AG Siegburg hat darüber hinaus die Kosten für das Zustellen und für das spätere Abholen des Mietwagens zur und von der Werkstatt akzeptiert. Die Frage eines pauschalen Aufschlags für die Unfallersatzleistungen hat sich im Siegener Urteilsfall nicht gestellt, weil der Vermieter keinen höheren Betrag in Rechnung gestellt hatte.