05.09.2008 | Mietwagen
Mietwagenkostenliste „Dr. Zinn“ untauglich
Die von einigen Versicherungen als Beleg gegen die Richtigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels oft zitierte Mietwagenkostenliste nach Dr. Zinn ist für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft untauglich, denn sie fasst die Mietwagenkosten nur für einige Großräume („Großraum West für die Postleitzahlengebiete 33xxx, 4xxx, 50xxx – 54xxx, 66xxx“) zusammen. Damit lassen sich Kosten für einen konkreten Anmietort nicht ermitteln (AG Erkelenz, Urteil vom 29.7.2008, Az: 6 C 113/08; Abruf-Nr. 082673; LG Aachen, Urteil vom 8.7.2008, Az: 12 O 68/08; Abruf-Nr. 082668).
Beachten Sie: Der Rechtsstreit enthält noch eine andere Posse im Vortrag der Versicherung. Die Anmietung erfolgte im Jahr 2006 zu einem Zeitpunkt, an dem der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 noch nicht veröffentlicht war. Deshalb, so die Versicherung, sei allenfalls der Mietpreisspiegel 2003 anwendbar. Darauf ist das Gericht nicht hereingefallen. Denn der Anmietzeitpunkt lag in dem Zeitraum, für den in der Liste 2006 die Werte erhoben wurden, und nur darauf komme es an. Richtig so, denn der Schwacke-Mietpreisspiegel ist keine ab einem bestimmten Tag gültige Preisliste, sondern ein Bericht über die zu bestimmten Zeiten durchschnittlich berechneten Preise. Damit greift er zwingend rückwärts.
Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 182.