04.11.2010 | Mietwagen
Neuer Schauplatz: Altes Auto und Mietwagen
Muss der Geschädigte zu einem deutlich kleineren Auto greifen, anstatt einen gruppengleichen Mietwagen zu nehmen, wenn er ein altes Auto fährt? Dieser Schauplatz wird zunehmend aufgemacht. Die Gerichte entscheiden nicht einheitlich. Bei der Abrechnung von Nutzungsausfallentschädigung ist es weitgehend unumstritten: Mehr als fünf Jahre alt heißt eine Gruppe tiefer, mehr als zehn Jahre alt zwei Gruppen tiefer. Damit argumentieren die Versicherer auch für die Fälle tatsächlicher Anmietung.
Es gibt jedoch einen elementaren Unterschied: Die Autogröße wird häufig von Notwendigkeiten bestimmt. Wer sieben Sitze in seinem alten Van hat und braucht, kann kaum zwei Klassen kleiner fahren. Wer einen schweren Anhänger zieht, kann mit einem zwei Klassen kleineren Auto auch nichts anfangen. So ist auch das AG Bergheim der völlig richtigen Meinung, dass das Alter und der Wert des beschädigten Fahrzeugs nichts mit dessen Nutzungsmöglichkeit zu tun haben. Dass Autovermietungen keine entsprechend alten Autos anbieten, könne dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen (Urteil vom 30.9.2010, Az: 26 C 449/09; Abruf-Nr. 103435). Gegenteilig sieht es das AG Bremen. Ohne irgendeine Begründung sagt es, der Geschädigte hätte angesichts des Fahrzeugalters von zehn Jahren zu einem zwei Gruppen kleineren Fahrzeug greifen sollen (Urteil vom 23.9.2010, Az: 25 C 0487/10; Abruf-Nr. 103436). Richtig ist sicher die Meinung des AG Bergheim. Doch wer Schwierigkeiten aus dem Weg gehen will, sollte das Thema mit dem Geschädigten besprechen. Wenn er kein großes Auto braucht, vermeidet der Weg über das deutlich kleinere Auto Konflikte.
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