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  • 03.06.2008 | Mietwagen

    Schmerzensgeld und Mietwagen schließen sich nicht aus

    Die Tatsache, dass jemand durch den Unfall in einer Weise verletzt wurde, dass er Schmerzensgeld beanspruchen kann, schließt die Nutzung eines Mietwagens nicht aus. So sieht es das LG Erfurt (Urteil vom 3.4.2008, Az: 3 O 701/05; Abruf-Nr. 081647).  

    Beachten Sie: Wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug als Familienwagen mit Nutzung durch mehrere Familienmitglieder – und so gilt es selbstverständlich auch für sonstige Partnerschaften –, ist der Einwand „Wer verletzt ist, bekommt keinen Mietwagen“ von vornherein absurd. In Fällen der Alleinnutzung kommt es dagegen auf das Verletzungsbild an:  

    • Wer trotz der Verletzung verantwortlich Auto fahren kann, darf einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
    • Auch ist eine Arbeitsunfähigkeit kein generelles Indiz gegen einen Mietwagenanspruch. Arbeitsunfähigkeit und Fahruntüchtigkeit sind keine deckungsgleichen Kategorien.

    Dieselben Erwägungen gelten für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung:  

    • Wer verletzungsbedingt fahruntüchtig ist („rechtes Bein in Gips“), hat keine Nutzungsmöglichkeit. Und dann steht ihm nach der Rechtsprechung auch keine Nutzungsausfallentschädigung zu.
    • Wer allerdings trotz einer Verletzung fahren könnte, hat den Ausfallanspruch.

    Wichtig: Fälle mit Körperverletzung gehören von vornherein in anwaltliche Hände. Einen Textbaustein stellen wir daher nicht zur Verfügung.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119704