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  • 01.07.2006 | Mietwagen

    Schutzbrief-, Werkstatt- und Internet-Tarif kein Normaltarif!

    Was ist in der Diskussion um den Mietwagentarif der „Normaltarif“? Es gibt keinen einheitlich so bezeichneten Tarif. Der Begriff hat sich in den Prozessen lediglich als Gegenbegriff zu einem speziellen Unfallersatztarif verselbstständigt.  

    Das LG Bochum ist aus der Prozesssituation heraus der Frage umgekehrt nachgegangen und hat aussortiert, was nicht „Normaltarif“ ist (Urteil vom 17.6.2005, Az: 5 S 208/04; Abruf-Nr. 061733). Der konkrete Vermieter hatte mehrere Tarife:  

    • Einen „Schutzbrieftarif“, der markant niedrig war. Die Inanspruchnahme dieses Tarifs setzt nach Ansicht der Richter eben einen Schutzbriefversicherungsfall und eine Kostenzusage des Schutzbriefträgers voraus. Beides passte nicht auf den Fall. Weil der Tarif besondere Voraussetzungen hat, ist er eben nicht „normal“.
    • Einen Tarif, mit dem der Vermieter Werkstätten, Lackierereien und Autohäusern Fahrzeuge zur Weitervermietung zur Verfügung stellt. Auch dieser Tarif setzt Besonderheiten hinsichtlich des Mieters voraus und ist von daher auch nicht „normal“.

    Das AG Detmold hat auch bei einem „Internettarif“ Zweifel angemeldet. Der Geschädigte in jenem Fall war 74 Jahre alt und – so das Gericht – vermutlich nicht internet-erfahren. Im Übrigen stört sich das Gericht daran, dass man dabei eine Kreditkartennummer im Internet – das ist bekanntlich nicht ohne Risiken – hinterlegen muss (Urteil vom 18.1.2006, Az: 10 S 93/05; Abruf-Nr. 061734; ähnlich auch AG Siegburg, Urteil vom 1.2.2006, Az: 101 C 200/05).  

    Beachten Sie: Nach unserer Auffassung ist der „Normaltarif“ der Selbstzahlertarif bei spontaner Anmietung. Der lässt sich auch nicht in eine fixe Zahl fassen. Er lässt sich aber mit dem in der Mai-Ausgabe 2006 auf Seite 19 dargestellten Schema eingrenzen.  

    Unser Service: Einen Textbaustein zum Thema „Normaltarif“ finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 5 | ID 97891