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  • 01.03.2007 | Mietwagen

    Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006

    Im November 2006 ist der neue Schwacke-Mietpreispiegel 2006 erschienen. Das nutzen einige Versicherer, um einen neuen „Taschenspielertrick“ anzuwenden. Die moderaten Preissteigerungen, die im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Vergleich zur Liste 2003 ausgewiesen sind, schmecken manchen Versicherungen offenbar nicht. Also verweisen sie nach wie vor auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003. Die Versicherer argumentieren, dass die Rechtsprechung des BGH auch auf der Mietpreisliste 2003 beruhe. Das ist zwar faktisch richtig, aber ohne rechtlichen Belang. Denn es ist ganz selbstverständlich, dass der BGH und auch die Instanzgerichte vor Erscheinen der Mietpreislisten 2006 nur die 2003er Listen kannten. Der 2006er Mietpreisspiegel ist schließlich erst im November 2006 erschienen. Es ist absurd, daraus herzuleiten, der veraltete Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 sei und bleibe das Maß der Dinge. Denn schaut man genauer hin, heißt es im Urteil des BGH wörtlich nur: „Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht – noch dazu mit sachverständiger Beratung – in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Klägers (...) geschätzt hat.“ (Urteil vom 9.5.2006, Az: VI ZR 117/05; Abruf-Nr. 061810). Eine Festlegung auf die Erhebung aus dem Jahr 2003 ist darin nicht zu finden. Dass ein Gericht die zum Anmietzeitraum passende Markterhebung zur Grundlage nimmt, ist eine schlichte Selbstverständlichkeit. Und so gibt es bereits die ersten Urteile aus 2007, die auf dem Mietpreisspiegel 2006 beruhen.  

    Unser Service: Wenn ein Versicherer Sie mit dem Argument „Anwendung der 2003er Mietpreisliste“ kommt, dann finden Sie nachfolgend einen Textbaustein unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 98044