01.11.2006 | Mietwagen
Unfall vor vierwöchiger Türkeireise
Das LG Aachen hat eine positive Entscheidung in Sachen Unfallersatztarif gefällt. Im Urteilsfall ereignete sich der Unfall wenige Tage vor der lange geplanten und in die Schulferien der Kinder fallenden Familienreise (Heimaturlaub) in die Türkei. Eine Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs war nicht mehr zeitgerecht möglich. Der Geschädigte erkannte die Schwierigkeit und wandte sich unverzüglich an die eintrittspflichtige Versicherung. Dort bekam er die Auskunft, wegen der vierwöchigen Reise habe er „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ gar keinen Anspruch auf einen Mietwagen. Der sei dann ja teurer als die Reparatur. Ein eingeschalteter Rechtsanwalt versuchte dann auch noch erfolglos eine Vorabklärung mit der Versicherung.
Die großen kommerziellen Autovermieter, bei denen eventuell Langzeittarife zu vereinbaren gewesen wären, waren von vornherein nicht bereit, einen Mietwagen für eine Türkeireise zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte mietete dann bei einem Autohaus ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif. Die Rechnung belief sich auf knapp über 10.000 Euro. Der Geschädigte war bereit, sich zehn Prozent Eigenersparnis anrechnen zu lassen und klagte die Mietwagenkosten ein. Vor dem LG Aachen bekam er Recht. Begründung: Ein preisgünstigeres Fahrzeug hätte der Geschädigte nicht bekommen können. Die Anschaffung eines Interimsautos wäre in der konkreten Situation zeitlich und finanziell nicht zumutbar. Und selbstverständlich bestehe auch vor einer Urlaubsreise Anspruch auf einen Mietwagen. Eine lange geplante und vorbereitete Urlaubsreise müsse auch nicht verschoben werden. Dass der Mietwagen am Ende teurer war, als die Reparatur, sei kein entscheidendes Kriterium.
Beachten Sie: Wenn für den Geschädigten erkennbar ein außergewöhnlich hoher Schaden droht, hat er gemäß § 254 Absatz 2 BGB den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu informieren und ihm Gelegenheit zur „Optimierung“ zu geben. Dass der Geschädigte hier entsprechend gehandelt hat, war der „Joker“ des Urteilsfalls. Die Quintessenz für Sie: Empfehlen Sie Ihrem Kunden in vergleichbaren Situationen, einen Rechtsanwalt einzuschalten! (Urteil vom 1.9.2006, Az: 11 O 436/05) (Abruf-Nr. 062958)