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  • 31.07.2008 | Mietwagen

    Untauglicher Hinweis auf „Mietwagen für 29 Euro“

    Folgenden Hinweis in einem Schreiben der Versicherung muss der Geschädigte nicht beachten:  

    „Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, ist die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto Euro 29,00 möglich (inkl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an. Zu diem Preis kann z.B. von den Mietwagenfirmen E (Tel. 0180-50xxx) und K (Tel. 0800-22xxx) ein Ersatzfahrzeug gestellt werden“  

    Begründung des AG Neuss: Es ist nicht ersichtlich, wo die Anmietung stattfinden kann. Das heißt: Der Geschädigte müsste sich erst an die Versicherung wenden.  

    Beachten Sie: Das Urteil zieht in seiner Begründung eine Parallele zur Restwertrechtsprechung des BGH. Nur konkrete Offerten, bei denen alle erforderlichen Informationen vorliegen, können überhaupt beachtlich sein. So richtig das Urteil also ist, so umstritten ist die Frage dennoch bei den Instanzgerichten (Urteil vom 25.6.2008, Az: 90 C 1710/08; eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf) (Abruf-Nr. 082118)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120795