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  • 03.12.2009 | Mietwagen

    Unternehmer als Mieter: Gewinnausfall nicht maßgeblich

    Auch ein Unternehmer hat im Regelfall ohne zusätzliche Anforderung Anspruch auf einen Mietwagen. Ein Abgleich der Mietwagenkosten mit dem bei fehlender Mobilität mutmaßlich entgehenden Gewinn ist keine Anspruchsvoraussetzung (AG Miesbach, Urteil vom 1.10.2009, Az: 1 C 307/09; Abruf-Nr. 093803).  

    Beachten Sie: Immer öfter lesen wir in Versicherungsschreiben, ein Unternehmer dürfe nur dann einen Mietwagen nehmen, wenn der entgehende Gewinn sonst größer wäre. Denn anderenfalls wäre es für den Versicherer billiger, den Gewinnausfall zu ersetzen. Seinen Ursprung nimmt das Argument in der Rechtsprechung zu Miettaxikosten. Miettaxen sind wegen des beschränkten Angebots und der erforderlichen jeweiligen Anpassung von Taxameter und Funk teuer. Insbesondere in Großstädten überschreiten sie schnell sogar den Umsatz des Taxis bei Weitem. Die Rechtsprechung dazu: Der Unternehmer müsste ohne sein Taxi die Kunden im Stich lassen. Darin läge die Gefahr der generellen Kundenabwanderung. Daher dürfe der Mietpreis angesichts einer wirtschaftlichen Gesamtschau auch deutlich höher sein, als der entgehende Gewinn (BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az: VI ZR 20/93; VersR 1994, 64, 65) .  

    Das AG Miesbach argumentiert, generell könne ein Unternehmer den ursprünglichen Zustand am ehesten durch die Anmietung wiederherstellen. Nur ausnahmsweise, wenn die Anmietung unter Berücksichtigung aller Umstände geradezu unvertretbar sei, könne das anders sein. Dafür allerdings trage der Versicherer die Vortrags- und Beweislast. Der Geschädigte hatte vorgetragen, warum er den Ausfall des Fahrzeugs für drei Wochen unternehmerisch nicht vertreten konnte. Nun wäre die Versicherung am Zug gewesen. Die hat dazu jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Selbst wenn sie es getan hätte: Weder kann ein Getränkelieferant wie im vorliegenden Fall seine Kunden für drei Wochen an andere Händler verweisen, noch kann ein Handwerksbetrieb für drei Wochen eine Baustelle nicht bedienen. Das Argument der Versicherung dürfte sich in der Mehrzahl aller Fälle als absurd erweisen.  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein 242.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131981