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  • 11.05.2010 | Mietwagen

    Versicherer muss Mietwagen mit Fahrschulausrüstung zahlen

    Eine Fahrschule darf den unfallbeschädigten Fahrschulwagen auch dann durch einen Mietwagen mit Fahrschulausrüstung ersetzen, wenn die dadurch entstehenden Kosten den mutmaßlich entstehenden Gewinnausfall übersteigen. Ihr ist nicht zuzumuten, Fahrstunden abzusagen und zu verlegen, um die Mietwagenkosten zu vermeiden. Sie kann sich an einen spezialisierten Vermieter für Fahrschulfahrzeuge wenden. Weder der Schwacke-Mietpreisspiegel noch der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sind maßgeblich, weil dort keine Fahrschulfahrzeuge gelistet sind (AG Mannheim, Urteil vom 14.4.2010, Az: 2 C 461/09; Abruf-Nr. 101343).  

    Beachten Sie: Unverdrossen versuchen manche Versicherer, die Rechtsprechung zur Anmietung von Fahrzeugen bei gewerblichem Bedarf aufzuweichen. So argumentiert der Versicherer im Urteilsfall: Hätte die Fahrschule den Betrieb - bezogen auf das betroffene Fahrzeug - für die eine Woche eingestellt, wäre der entgangene Gewinn kleiner gewesen, als es die Mietwagenkosten sind. Die Fahrschüler hätten die Fahrstunden ja später nachgeholt. Zum einen krankt die Argumentation schon daran, dass es nicht nur um den Gewinn geht, sondern auch um Umsätze, die den Fixkosten gegenüberstehen. Der angestellte Fahrlehrer kann ja nicht einfach nach Hause geschickt werden, seine Personalkosten laufen weiter. Aber auch der Vergleich der Mietkosten mit dem mutmaßlich entgangenen Gewinn ist nicht der Maßstab. Der Imageverlust durch die Unzuverlässigkeit den Fahrschülern gegenüber, die sich unter Jugendlichen typischerweise herumspreche, sei unzumutbar. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH: Es muss eine Gesamtschau unter Berücksichtung der Gefahr von Image- und Kundenverlust vorgenommen werden. (BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az: VI ZR 20/93).  

    Unser Tipp: Einen umfassenden Beitrag zum Thema Mietwagen für Fahrschulen finden Sie in Ausgabe 10/2009 auf den Seiten 14 bis 15.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 5 | ID 135628