Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.12.2009 | Mietwagen

    Wenn aus „fünf Tagen lt. Gutachten“ fünfzehn werden

    Die Prognose über die Reparaturdauer im Gutachten ist nicht bindend. Der Geschädigte darf das Gutachten abwarten und dann noch über seine Möglichkeiten nachdenken. Dauert es dann auch in der Werkstatt länger, geht das nicht zulasten des Geschädigten (AG Dortmund, Urteil vom 17.9.2009, Az: 435 C 4897/09; Abruf-Nr. 093799).  

    Beachten Sie: Der Unfall ereignete sich an einem Samstag, am Montag kam der Gutachter, nach Kenntnis der Zahlen gab der Geschädigte am Mittwoch den Reparaturauftrag. So waren schon bei ganz normalem Ablauf der Dinge fünf Tage verbraucht, ehe die vom Gutachter mit fünf bis sechs Tagen prognostizierte Reparaturzeit begann. Darin lag nun zwingend ein Wochenende. Während der Arbeit gab es dann auch noch im Hinblick auf die Lackierung eine Verzögerung von zwei Tagen. Das alles, so das AG Dortmund, geht völlig in Ordnung. Das Urteil zeigt, dass die Angaben im Gutachten den Zeitverbrauch ab Reparaturbeginn meinen. Der Vorlauf ist völlig normal, und im „richtigen Leben“ in der Werkstatt ist es auch nicht sicher, dass immer alle Zahnräder perfekt ineinander greifen. Das gilt insbesondere für die Koordination mit Dritten, im Urteilsfall mit dem Lackierer.  

    Unser Tipp: Die Textbausteine 021 und 040 haben wir entsprechend ergänzt.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 4 | ID 131982