05.03.2009 | Mietwagen
Wenn die Versicherung nach Anmietung nachkartet
Der BGH hat entschieden: Hat der Geschädigte bereits zu „erforderlichen“ Kosten im Sinne der BGH-Rechtsprechung (lokaler Normaltarif, eventuell plus Zuschlag) angemietet, kommt ein zwei Tage danach eintreffendes Vermittlungsangebot der Versicherung für einen Mietwagen zum niedrigeren Preis zu spät. Den Vermieter müsse der Geschädigte allenfalls dann wechseln, wenn ihm dies zumutbar sei. Angesichts der vom Gutachter prognostizierten Reparaturdauer von fünf Arbeitstagen ist ein Wechsel des Vermieters nach zwei Tagen nicht zumutbar (Beschluss vom 13.1.2009, Az: VI ZR 134/08; Abruf-Nr. 090563). Die Versicherung hatte nur für die beiden ersten Tage die Mietwagenkosten in Höhe der vorgelegten Rechnung übernommen. Ab dem dritten Tag hatte sie „ihren“ Preis zugrunde gelegt. Im Laufe des Verfahrens hat sie nachgezahlt. Die Prozesskosten wollte sie aber nicht tragen. So kam es zu der Entscheidung per Beschluss.
Beachten Sie: Der BGH musste nicht darüber entscheiden, ob die Versicherung überhaupt mit Vermittlungsangeboten erfolgreich sein kann (verneinend LG Weiden, siehe Ausgabe 12/2008, Seite 7). Denn der BGH geht immer den Weg: Wenn ein „kleines Argument“ (hier die Unzumutbarkeit) ausreicht, muss das „große Argument“ nicht geprüft werden. Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird, wenn es um eine längere Restmietdauer geht. Weil jedoch die durchschnittliche Unfallersatzmiete kaum länger dauert als fünf oder sechs Tage (und im BGH-Beschluss ging es um fünf Arbeitstage, was ja meist sieben Miettage sind), ist mit dem Beschluss die Frage für die meisten Fälle geklärt.
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