06.05.2008 | Mithaftung
Anwaltskosten bei kombinierter Abrechnung
Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme bei der Abwicklung des Kaskoschadens muss die den Restschaden regulierende Haftpflichtversicherung erstatten. So haben entschieden:
- Das AG Kirchhain (Urteil vom 29.1.2008, Az: 7 C 359/07(2), Abruf-Nr. 081159).
- Das AG Kenzingen (Urteil vom 29.1.2008, Az: 1 C 169/07, Abruf-Nr. 081160).
Beachten Sie: Bei Unfällen mit Quotenhaftung ist es regelmäßig sinnvoll, zuerst mit der Kaskoversicherung des Kunden abzurechnen. Die dann verbleibenden Schadenpositionen können teilweise nach Quote, teilweise in voller Höhe dem gegnerischen Haftpflichtversicherer angelastet werden. Einzelheiten dazu finden Sie in der Ausgabe 1/2006 (Seiten 7 - 11).
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 5 | ID 119190