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  • 02.06.2010 | Mithaftung

    Das ewige Haftungsproblem: Parkplatzunfälle

    Zu den größten Haftungsproblemen zählen Unfälle im Zusammenhang mit dem Parken. Ein sehr ausführliches Urteil des LG Saarbrücken zeigt das in aller Deutlichkeit. Das Amtsgericht war in der Vorinstanz noch zum Ergebnis „fifty-fifty“ gekommen, das Landgericht änderte auf „80 zu 20“. Die Ausgangslage im Urteilsfall: Eine Straße war beiderseits mit im 90 Grad-Winkel angeordneten Parktaschen versehen. Die späteren Kontrahenten standen jeweils auf den gegenüberliegenden Seiten und parkten rückwärts aus. Sie kollidierten unter streitigen Umständen. Das Kuriose an der Wertung durch das LG Saarbrücken: Es gibt mit § 9 Absatz 5 StVO eine Vorschrift, nach der derjenige, der rückwärts fährt, sich so verhalten muss, dass niemand anderes gefährdet wird. Nach Ansicht der Richter dient diese Vorschrift nur dem Schutz des Verkehrs auf der Straße, nicht jedoch im Verhältnis der beiden Kontrahenten untereinander. Folglich kam es nun noch auf die Frage an, ob einer der beiden bereits gestanden hatte, als es zum Zusammenstoß kam. Das hatte ein Sachverständiger vor Gericht bejaht. So wurden dem noch Fahrenden 80 Prozent der Haftung auferlegt, dem anderen die von seinem Auto ausgehende Betriebsgefahr mit 20 Prozent (Urteil vom 7.5.2010, Az: 13 S 14/10; Abruf-Nr. 101647).  

    Wichtig: Bei solchen Schäden ist ein Schadengutachten von besonderer Wichtigkeit, wenn der Wagen bereits repariert werden soll. Denn auch aus guten Bildern vom Schaden kann ein Sachverständiger herauslesen, wer stand und wer sich bewegt. Die Alternative wäre, den Schaden durch die Instanzen unrepariert zu lassen.  

    Unser Tipp: In solche Haftungsfragen sollten Sie sich nicht einmischen, sondern einen Anwalt einschalten. Das Urteil soll Ihnen lediglich klar machen, wie wichtig in solchen Fällen das Gutachten ist, obwohl die Schäden oft nur im unteren finanziellen Bereich liegen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 4 | ID 136152