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  • 01.11.2006 | Mithaftung

    Dauerbrenner Parkplatzunfall

    Das Thema Parkplatzunfall ist ein Dauerbrenner. Aktuell hat das AG Esslingen folgenden Fall entschieden: Ein Pkw-Fahrer war rückwärts aus einer 90-Grad-Parkbucht ausgefahren und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen, der sich auf der „Parkplatzstraße“ befand. Dazu das AG Esslingen wörtlich: „Zwar gilt auf einem Parkplatz primär das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO, so dass die Pflicht nach dem Parken auf die Fahrspur Zurückstoßenden, eine Gefährdung des Verkehrs auf der Fahrspur in jedem Fall zu vermeiden, eingeschränkt ist und der Verkehr auf der Fahrspur nicht darauf vertrauen darf, dass sein Vorrecht auf jeden Fall beachtet wird. Jedoch bleibt es, wenn auch gemildert, bei einem Vorrecht des fließenden vor dem ruhenden Verkehr, so dass der Anfahrende gemäß §§ 9 Absatz 5und 10 StVO auf das in Bewegung befindliche Kfz zu achten und erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten hat.“  

    Im Prozess hatte ein Sachverständiger anhand der vorhandenen Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge rekonstruieren können, dass das Fahrzeug auf der Fahrspur zum Zeitpunkt der Kollision stand oder allenfalls minimal rollte. Ergebnis: Voller Schadenersatz für denjenigen, der bereits stand.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig in solchen Fällen aussagekräftige Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge sind. Schäden in dieser Größenordnung werden ja vielfach nur auf der Basis von Kostenvoranschlägen abgewickelt. Ohne Fotos wäre der Vorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit „fifty-fifty“ ausgegangen. (Urteil vom 30.3.2006, Az: 1 C 2226/05; Abruf-Nr. 063148; eingesandt von Rechtsanwalt Neuner-Jehle, Stuttgart)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 97973