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  • 01.08.2006 | Mithaftung

    Fußgängerampel und Vorfahrtsrecht

    Folgenden Fall einer Mithaftung hat das OLG Celle entscheiden müssen: An einer Vorfahrtstraße sicherte eine Ampel eine Fußgängerfurt. Sie stand also nicht an einer Kreuzung. Kurz dahinter mündete eine untergeordnete Straße in die Vorfahrtstraße. Die Fußgängerampel zeigte„Rot“. Der Vorfahrtsverpflichtete sah das auch aus seiner Position und fuhr in die Vorfahrtstraße ein. Ein vorfahrtsberechtigter Autofahrer fuhr trotz „Rot“ durch, es kam zur Kollision. Das OLG Celle hat dem Rotlichtsünder 2/3 der Haftung aufgebürdet. Zwar habe er im Prinzip Vorfahrt gehabt. Er müsse sich jedoch darauf einstellen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf das – eigentlich nicht sie, sondern die Fußgänger schützende – Rotlicht vertrauen. Der Vorfahrtsverpflichtete bekam 1/3 der Haftung angelastet. Er dürfe sich nicht blind auf die Ampel verlassen, die nicht zu seinem Schutz installiert war (Urteil vom 6.6.2006, Az: 14 U 132/05).  

    Beachten Sie: Wie immer in Quotenfragen sollten Sie sich nicht in die Regulierung einmischen. Das Urteil soll Ihnen lediglich das notwendige Gefühl dafür vermitteln, wann Haftungsfragen schwierig sind. Im konkreten Fall kam noch eine etwas überhöhte Geschwindigkeit des Rotlichtsünders dazu. Ohne die hätten wir uns auch nicht gewundert, wenn die Verantwortung genau umgekehrt verteilt worden wäre. Auch solche Urteile gibt es. Summa summarum: Ein Fall für den Anwalt, ein Fall für die kombinierte Abrechnung mit der – wenn vorhanden – kundeneigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Einen Beitrag zu dieser Thematik haben wir in Ausgabe 1/2006, Seite 7 bis 11 veröffentlicht. Sie finden ihn in unserem Online-Service (www.iww.de).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 97913