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  • 01.08.2006 | Mithaftung

    Rückstufungsschaden bei Quotenvorrecht

    In der Januar-Ausgabe auf Seite 7 haben wir dargestellt, wie bei einem Unfall mit Mithaftung zunächst der Fahrzeugschaden mit der Vollkaskoversicherung des Kunden und dann die Restschäden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden können. Sie finden den Beitrag im Online-Archiv im Internet (www.iww.de). Wenn zunächst mit der kundeneigenen Vollkaskoversicherung abgerechnet wird, ist der Kunde neben der Selbstbeteiligung und den von der Kaskoversicherung nicht zu übernehmenden Positionen, wie zum Beispiel Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung, auch mit der Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt belastet.  

    Ob dieser Rückstufungsschaden vom Unfallgegner nach Quote auszugleichen ist, war bisher in der Instanzrechtsprechung umstritten. Wir hatten in dem oben genannten Beitrag bereits die Auffassung vertreten, dass der Rabattverlust zu den nach Quote durchsetzbaren Positionen gehört. Das hat der BGH nun bestätigt.  

    Beachten Sie: Weil die Quotenvorrechtsabrechnung in die Hände eines qualifizierten Rechtsanwaltes gehört, stellen wir Ihnen keinen Textbaustein zu diesem Thema zu Verfügung. (Urteil vom 25.4.2006, Az: VI ZR 36/05) (Abruf-Nr. 062146)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 97907