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  • 01.11.2007 | Mithaftung

    Unfall infolge eines Vorunfalls

    Nach einem Unfall auf der Autobahn stand ein Lieferwagen entgegen der Fahrtrichtung und versperrte zwei Fahrspuren teilweise. Dessen Fahrer war bereits ausgestiegen. Nachfolgende Fahrzeuge hatten bereits mit Warnblinklicht auf dem Standstreifen angehalten. Die Unfallstelle war aber noch nicht abgesichert. Kurz darauf verletzte eine weitere Fahrzeugführerin den Fahrer des anfangs verunfallten Fahrzeugs tödlich, als sie versuchte, durch eine verbliebene Lücke zu fahren. Danach kollidierte sie mit einem weiteren Fahrzeug. Für den Regress der Versicherer untereinander ging es um die Haftungsverteilung. Ein überwiegendes Verschulden der Fahrerin lag auf der Hand. Jedoch wurde die vom Lieferwagen ausgehende Betriebsgefahr vom OLG Brandenburg mit 20 Prozent Haftungsquote angerechnet. Die Zurechnungskette war noch nicht unterbrochen (Urteil vom 27.9.2007, Az: 12 U 6/07; Abruf-Nr. 073301).  

    Beachten Sie: Wenn die Unfälle zeitlich sehr nahe beieinander liegen, kommt eine Mithaftung des Erstunfallverursachers für den Zweitunfall in Betracht. Ist der Zweitverunfallte vollkaskoversichert, kommt eine Kombination der Abrechnung mit der eigenen Vollkaskoversicherung einerseits und mit einer Restabrechnung gegen-über der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners andererseits in Betracht.  

    Unser Tipp: Weitergehende Informationen zur kombinierten Haftung bei Quotenunfällen finden Sie in Ausgabe 1/2006 auf Seite 7 bis 11.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 5 | ID 115665