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  • 01.06.2007 | Mithaftung

    Verteilerfahrbahnen in Autobahnkreuzen

    Autobahnkreuze haben häufig so genannte Verteilerfahrbahnen. Wer auf die Autobahn auffährt, kann dabei zunächst in der verlängerten Auffahrspur bleiben. Parallel links führt eine Spur, auf der diejenigen sind, die die Autobahn in dem Kreuz verlassen wollen. Die Auffahrenden müssen dann auf die linke Spur, die Abfahrenden auf die rechte. Für diesen „Fahrspurtausch“ gibt es keine Verkehrsregel. Also gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung, wie das OLG Köln herausgearbeitet hat. Im dortigen Fall kam es rechts zu einem Auffahrunfall. Der Vordermann behauptete, er sei längst rechts gewesen und hätte dann abbremsen müssen. Der Auffahrende hingegen trug vor, der andere habe sich „reingequetscht“. Keine der beiden Versionen ließ sich beweisen. Die Folge: Fifty-fifty.  

    Beachten Sie: Unfälle auf Verteilerfahrbahnen „riechen“ stets nach Haftungsquote. Wir berichten über die Entscheidung des OLG Köln, um Ihr Gespür für das Annahmegespräch zu schärfen. Von Haftungsfragen sollten Sie allerdings die Finger lassen: Haftungsfragen sind Anwaltsfragen. (Urteil vom 30.11.2006, Az: 14 U 10/06)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 99413