01.07.2006 | Neue BGH-Entscheidung
Schon ein Werktag Vorlaufzeit löst Vergleichspflichten aus
Die Serie der Entscheidungen zum Mietwagen reißt nicht ab. Jetzt hat der BGH wieder ein Urteil gefällt, über das wir Sie nachfolgend informieren wollen.
Urteilsfall
Im Urteilsfall hatte der Geschädigte am Tag nach dem Unfall zu normalen Geschäftszeiten sein Auto zur Reparatur gebracht. Die Werkstatt hatte nur einen einzigen Mietwagentarif, nämlich 192,56 Euro pro Tag für die ersten sechs Tage, sowie täglich 169,38 Euro ab dem siebten Tag für ein Fahrzeug der Gruppe 5. Die Reparaturdauer laut Gutachten sollte elf bis zwölf Tage dauern. Der Geschädigte wusste also von Anfang an, dass es keine kurze Anmietung werden würde. Eine Kreditkarte zur Vorfinanzierung hatte er nicht.
Wann liegt ein Ausnahme- bzw. Notfall vor?
Der BGH hat ja bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Pflichten des Geschädigten hinsichtlich eines Preisvergleichs auch von der Anmietsituation abhängen. Nun hat er klargestellt: Auch nur ein Werktag Vorlauf löst gesteigerte Pflichten aus. Von einer Eil- oder Notsituation könne keine Rede sein.
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