01.07.2007 | Neue Masche der Versicherungen
130 Prozent mit oder ohne Nebenkosten?
In Ausgabe 1/2007 auf Seite 8 haben wir über die Masche von Versicherungen berichtet, die Mietwagenkosten in die Ermittlung der „130 Prozent-Grenze“ einzubeziehen. Wir haben dargestellt, dass der BGH das für den Regelfall bereits abgelehnt hat. Und dass das von den Versicherungen herangezogene Urteil des OLG Köln den krassen Ausnahmefall betraf, dass wegen der Reparatur die Ausfallzeit vorhersehbar erheblich länger war, als sie bei einer Ersatzbeschaffung gewesen wäre.
Versicherungen weichen positiver Rechtsprechung aus
Weil die Rechtsprechung so deutlich sagt, dass im Normalfall die Mietwagenkosten nicht hinzuzurechnen sind, weichen einzelne Versicherungen nun offenbar aus: Sie picken beliebige andere Schadenpositionen heraus und wollen diese zu den Reparaturkosten und der eventuellen Wertminderung (die gehört dann tatsächlich dazu!) addieren.
Beispiel aus der Praxis
Als Beispiel liegt uns folgende Behauptung einer Versicherung vor: Reparaturkosten plus Wertminderung plus Abschleppkosten dürften das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswerts (WBW) nicht überschreiten. Das kreative Motto dabei: „Da liegt noch kein gegenteiliges BGH-Urteil vor...“.
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