01.03.2007 | Neue Urteile
Vorsicht: Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung nicht mehr sicher!
Der BGH hat in seinem „Porsche-Urteil“ entschieden, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze der betreffenden Markenwerkstatt in dem betreffenden Wirtschaftsraum hat (Urteil vom 29.3.2003, Az: VI ZR 398/02; Abruf-Nr. 031071).
Noch immer legen die meisten Gerichte die BGH-Vorgaben zum Stundenverrechnungssatz so aus, dass auch fiktiv die Sätze der regionalen Markenwerkstatt gelten. Wir haben darüber in Ausgabe 11/2006 auf Seite 15 berichtet und entsprechend aktualisierte Textbausteine zur Verfügung gestellt. Mittlerweile entscheiden einige Gerichte aber abweichend von der BGH-Rechtsprechung.
Gerichte weichen von BGH-Rechtsprechung ab
Bereits das LG Berlin war ausgeschert (Urteil vom 21.6.2006, Az: 58 S 75/06; Abruf-Nr. 062362; Ausgabe 12/2006, Seite 4). Nun ist von weiteren Urteilen zu berichten, die bei der fiktiven Abrechnung auf die Sätze eines beliebigen vom Versicherer benannten Meisterbetriebs kürzen:
- AG Hannover, Urteil vom 18. Januar 2007, Az: 551 C 12613/06.
- LG Heidelberg, Urteil vom 25. April 2006, Az: 2 S 55/05; Abruf-Nr. 070653.
- Einen Sonderfall behandelte das AG Reutlingen (Urteil vom 8.12.2005, Az: 3 C 1943/05; Abruf-Nr. 070654): Der Geschädigte selbst hatte ein Schadengutachten vorgelegt, das nicht auf den Sätzen der Markenwerkstatt fußte, sondern auf durchschnittlichen Werten. Vor diesem Hintergrund haben die Richter der Versicherung nicht verwehrt, aus dem Gesamtspektrum der Werkstätten auf eine billigere zu verweisen. Das war ein klassisches Eigentor. Denn bei richtigem Gutachten urteilt dasselbe Gericht anders (siehe Ausgabe 7/2006, Seite 3).
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