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  • 05.03.2010 | Neues Urteil des BGH

    Aufschlag auf Normaltarif trotz Vorauszahlung

    Das Thema „Mietwagen“ beschäftigt den BGH weiterhin: Ein neues Urteil befasst sich mit dem Aufschlag auf den Normaltarif für Zusatzleistungen, die durch die Unfallsituation bedingt sind.  

     

    Danach ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte im Prozess die Zusatzleistungen aufgliedert und sie jeweils mit einem bezifferten Aufschlag versieht. Es genügt, dass er zu solchen Zusatzleistungen vorträgt. Das Instanzgericht kann auf dieser Grundlage pauschal schätzen (Urteil vom 19.1.2010, Az: VI ZR 112/09). Damit will der BGH verhindern, dass der Geschädigte in unüberwindliche Beweisschwierigkeiten kommt.  

    Welche Zusatzleistungen rechtfertigen einen Aufschlag?

    Bislang schon gilt ein Aufschlag auf den Normaltarif als gerechtfertigt, wenn der Vermieter auf eine Vorauszahlung verzichtet. Anerkannt hat der BGH jetzt auch Aufschläge bei einer Anmietung ohne Vorreservierung und mit unbestimmter Mietzeit.  

     

    Auch den Umstand, dass keine Nutzungseinschränkung vereinbart war (Anzahl verschiedener Fahrer etc.), lässt der BGH als Zusatzleistung gelten, die einen Preisaufschlag rechtfertigt. Ebenso fasst er die Ausrüstung mit Winterreifen unter solche Zusatzleistungen.  

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