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  • 31.07.2008 | Neuwertentschädigung

    Beschädigung an A-Säule und Neuwertentschädigung

    Ein Unfallschaden, der neben der Außenhaut des Fahrzeugs auch die A-Säule betroffen hat, genügt für die Zuerkennung der Neuwertentschädigung. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug jünger als einen Monat ist und weniger als 1.000 km Laufleistung aufweist, entschied das OLG Hamburg. Das betroffene Fahrzeug war ein Sportwagen der Oberklasse (Neupreis etwa 97.000 Euro). Es war am Schadentag (Rangierunfall eines Sattelzuges) einen Tag zugelassen. Der Schaden betrug laut Gutachten etwa 5.600 Euro. Darin enthalten war eine gute Stunde für Richtarbeiten an der A-Säule.  

    Beachten Sie: Dem OLG war bewusst, dass es keine klar fassbaren Abgrenzungskriterien für die erforderliche Intensität des Schadens gibt und hat die Revision zum BGH zugelassen. Jedenfalls ist das Urteil, gemessen an der sonstigen Tendenz der Gerichte zur Zurückhaltung bei der Neuwertentschädigung, eher als großzügig zu bezeichnen. Urteil vom 18.3.2008, Az: 14 U 95/07) (Abruf-Nr. 082318)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 3 | ID 120790