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  • 01.03.2006 | Nur Kennzeichen des Anhängers bekannt

    Unfall mit Anhänger unbekannter Zugmaschine

    Ein Leser hat folgende Anfrage an die Redaktion gesendet: „Mein Kunde hatte einen ungewöhnlichen Unfall. Er befuhr die Überholspur der Autobahn. Ein Lkw mit Anhänger fuhr von der rechten Spur auf die linke. Mein Kunde wich nach ganz links aus und kollidierte mit der Leitplanke. Das amtliche Kennzeichen des Anhängers kennt er, das der Zugmaschine nicht. Was nun?“  

     

    Grundsatz: Haftpflichtversicherung der Zugmaschine zahlt  

    Diese Unfallsituation wurde anlässlich der Schadenrechtsreform Mitte 2002 neu – und zwar für den Geschädigten günstiger – geregelt. Noch immer gilt: Für den durch einen angehängten Anhänger verursachten Schaden tritt die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine ein. Grund: Durch das Ankoppeln werden Zugmaschine und Anhänger zu einer „versicherungstechnischen Einheit“. Die Zugmaschine führt, so dass deren Haftpflichtversicherung eintreten muss.  

     

    Das ist eine sehr sinnvolle Regelung, denn in den meisten Fällen ist ja ein Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine die Ursache für die Kollision des Anhängers mit dem Fahrzeug oder sonstigen Gegenstand des Geschädigten.