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  • 04.07.2008 | Nutzungsausfall

    56 Tage Nutzungsausfall kann berechtigt sein

    Das AG Wolfsburg hat einer Geschädigten, die mit der Reparatur des Fahrzeugs bis zur Deckungszusage der Versicherung gewartet hat, vollen Nutzungsausfall für die Wartezeit und die Reparaturzeit zugesprochen. Allerdings hat es dabei auf den Einzelfallcharakter hingewiesen: Das Schädigerfahrzeug war in Polen versichert. Deshalb musste der deutsche Korrespondenzversicherer zunächst verschiedene Dinge mit dem polnischen Versicherer klären. Das hat etwa sechs Wochen gedauert. Dazu kam: Die Geschädigte war nicht in der Lage, die Reparatur vorzufinanzieren. Auch war eine Notreparatur nicht sinnvoll, weil dabei schon ein wesentlicher Teil der Reparatur hätte vorweggenommen werden müssen (Kühler, Kondensator etc.). Eine Kreditaufnahme für die Reparatur hat das Gericht der Geschädigten – unabhängig davon ob sie überhaupt Kredit bekommen hätte – nicht zugemutet. Das hätte ihr nämlich die Möglichkeit genommen, das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen, wenn die Schadenregulierung nicht erfolgt wäre. Die Besonderheit lag in der Auslandsbeteiligung: Hätte der polnische Versicherer nachhaltig Schwierigkeiten gemacht, hätte die Geschädigte mit ungewissem Ausgang klagen müssen (Urteil vom 15.8.2007, Az: 10 C 111/07 [III], Abruf-Nr. 081979).  

    Beachten Sie: Das Urteil ist kein Freibrief, mit der Reparatur zu warten, bis die Deckungszusage vorliegt. Und auch hier galt: Nur, weil die Geschädigte die Versicherung frühzeitig und beweisbar darauf aufmerksam gemacht hatte, zur Vorfinanzierung sogar im Rahmen einer Notreparatur nicht in der Lage zu sein, musste die Versicherung „bluten“. Die Versicherung war zwar gegen das Urteil in die Berufung gegangen. Nach einem sorgfältig begründeten Hinweis des LG Braunschweig hat sie die Berufung jedoch zurückgenommen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie dazu auch unsere Beiträge in Ausgabe 1/2006, Seite 5, 12/2006, Seite 5 und 3/2007, Seite 8.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 2 | ID 120323