06.09.2010 | Nutzungsausfall
Erhöhter Ausfallschaden wegen Betriebsferien der Werkstatt
Verlängert sich die reparaturbedingte Ausfallzeit, weil die Werkstatt Betriebsferien macht, geht das jedenfalls dann zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte bei Erteilung des Auftrags nichts von den bevorstehenden Betriebsferien weiß. Er muss auch nicht vor Erteilung des Auftrags ohne erkennbaren Anlass fragen, ob Betriebsferien bevorstehen (LG Bamberg, Urteil vom 28.5.2010, Az: 3 S 6/10; Abruf-Nr. 102564).
Beachten Sie: Das Urteil enthält aber auch den Hinweis, dass ein Kunde erwarten kann, dass die Werkstatt ihm bei Erteilung des Auftrags über die Betriebsferien ungefragt informiert. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Versicherung die Werkstatt in Regress nehmen kann. Lesen Sie dazu unseren Beitrag auf den Seiten 11 bis 14 in dieser Ausgabe.