05.11.2009 | Nutzungsausfall
Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Gratisleihwagen
Stellt die Werkstatt dem Geschädigten ein kostenloses Leihauto zur Verfügung, steht ihm für diese Zeit keine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu, so das OLG Thüringen (Urteil vom 14.5.2009, Az: 1 U 761/08; Abruf-Nr. 093485). Der Geschädigte hatte im Urteilsfall reparieren lassen, ohne einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Damit ist er grundsätzlich berechtigt, Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen. Jedoch gerieten Ersatzteile in Lieferrückstand. Am Ende dauerte die Reparatur 44 Tage. Um den Kunden bei Laune zu halten, stellte die Werkstatt ihm einen Gratisleihwagen für die Zeit des Verzugs. Dennoch verlangte der Geschädigte für den gesamten Ausfallzeitraum vom Versicherer die Nutzungsausfallentschädigung. Das hat das OLG nicht mitgemacht: In der Zeit des ihm überlassenen Leihwagens hatte der Geschädigte keinen fühlbaren Ausfall. Der Streit geht darum, dass Zuwendungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. Das OLG hat verschiedene Argumente abgewogen und dann Folgendes überlegt: Die Werkstatt hätte den Mietwagen dem Geschädigten kostenpflichtig überlassen können gegen Abtretung des insoweit bestehenden Ersatzanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Schädiger. Dass sie aber gar nicht versucht habe, die Kosten der Versicherung anzulasten, belege, dass sie auch zur Entlastung des Versicherers gehandelt haben. Offenbar wolle die Werkstatt dort auch keinen Imageverlust hinnehmen. Dementsprechend entfalle der Ersatzanspruch des Geschädigten.
Beachten Sie: Das deckt sich im Ergebnis mit der BGH-Entscheidung, bei der einem Geschädigten von der Werkstatt ein Mietwagen zum „Freundschaftspreis“ von 15 Euro überlassen wurde, was dieser natürlich aus eigener Tasche bezahlte, um den höheren Nutzungsausfallbetrag zu kassieren. Das hat der BGH auch nicht mitgemacht (Urteil vom 4.12.2007, Az: VI ZR 241/06; Abruf-Nr. 080282).