03.06.2008 | Nutzungsausfall
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Freizeitmotorrad
Für ein nur in der Freizeit genutztes Motorrad gibt es nach einem Unfallschaden keine Nutzungsausfallentschädigung. Denn der Geschädigte kann während der Reparaturzeit sein Auto nutzen (LG Wuppertal, Urteil vom 21.12.2007, Az: 9 S 415/06).
Für ein nur in der Freizeit genutztes Motorrad gibt es nach einem Unfallschaden keine Nutzungsausfallentschädigung.
Quelle:
Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119698
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