06.04.2011 | Nutzungsausfall
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Taxi
Fällt ein Taxi unfallbedingt aus, kann der Ausfallschaden nicht geschätzt werden. Weil ein Taxi ein gewerblich genutztes Fahrzeug ist, mit dem unmittelbar Einnahmen erzielt werden, muss der Ausfallschaden konkret berechnet werden (AG München, Urteil vom 16.6.2010, Az: 334 C 17787/09; Abruf-Nr. 110992).
Beachten Sie: Das Urteil ist richtig und entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Falsch ist, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen generell keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden könne. Es muss unterschieden werden:
- Verdient das Auto unmittelbar Geld („Räder drehen sich, Geld kommt rein“), muss der Schaden konkret beziffert werden.
- Verdient das Auto nur mittelbar Geld (Anwaltsauto, Sachverständigenauto, Geschäftsführerauto, Vorführwagen), ist der konkrete Ausfallschaden nicht bezifferbar. Denn diese Autos unterstützen nur die gewerbliche Tätigkeit. In diesen Fällen darf der Ausfallschaden per Schätzung pauschaliert werden.
Praxishinweis: Die gängige Schätzhilfe ist dann die übliche Nutzungsausfallentschädigungstabelle (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.4.2001, Az: I-1 U 132/00; Abruf-Nr. 010515; OLG Schleswig, Urteil vom 7.7.2005, Az: 7 U 3/03; Abruf-Nr. 062329; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2006, Az: 3 U 62/06; Abruf-Nr. 070658; OLG Naumburg, Urteil vom 13.3.2008, Az: 1 U 44/07; Abruf-Nr. 081155; OLG München, Urteil vom 17.4.2009, Az: 10 U 5690/08; Abruf-Nr. 091578 und auch Urteil des BGH vom 4.12.2007, Az: VI ZR 241/06; Abruf-Nr. 080282, in dem der BGH selbst die Differenzierung zwischen unmittelbarer oder nur mittelbarer Erbringung wirtschaftlicher Leistung vornimmt.) |
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