Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.11.2010 | Nutzungsausfall

    Längere Reparaturdauer und „Werkstattrisiko“

    Wenn die Reparatur des Unfallfahrzeugs beim Haftpflichtschaden länger dauert, als es objektiv notwendig war, muss der gegnerische Versicherer auch für den dadurch erweiterten Ausfallschaden aufkommen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte auf die Reparaturabläufe - was meistens der Fall sein wird - keinen Einfluss nehmen konnte (AG Siegburg, Urteil vom 24.9.2010, Az: 109 C 26/10, eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Wenning, Bonn; Abruf-Nr. 103492).  

    Beachten Sie: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung nahezu aller Gerichte zum „Werkstattrisiko“. Gleichzeitig geht es im Urteilsfall um eine Konstellation, die den Wert anwaltlicher Bearbeitung von Unfallschäden zeigt. Es ist rechtlich durchaus korrekt, wenn die Werkstatt an die Versicherung schreibt, dass sie, die Werkstatt, zwar zu langsam oder schlecht organisiert gearbeitet habe, das aber schadenrechtlich gleichgültig sei, weil ja auf den Geschädigten abzustellen sei. Dennoch hat das ein „G’schmäckle“. Schreibt hingegen der Anwalt im Namen des Kunden, auf die Gründe der Verzögerung käme es gar nicht an, weil die jedenfalls dem Geschädigten nicht zuzurechnen seien, ist das rechtlich identisch, doch „klimatisch“ angenehmer.  

    Beachten Sie: Regressforderungen der Versicherung gegenüber der Werkstatt sind rechtlich ausgeschlossen, weil es da überhaupt keine Rechtsbeziehung gibt.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 3 | ID 139760