Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2008 | Nutzungsausfall

    Notreparatur möglich – Großzügigkeit zu Ende!

    Wenn die Fahrfähigkeit eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall mit geringem Aufwand wiederhergestellt werden kann, darf der Geschädigte nicht „endlos“ den Ausfallschaden ersetzt verlangen. Kann er auch die dafür notwendigen etwa 365 Euro nicht aufbringen, muss er diesen Umstand ungefragt der Versicherung offenbaren, damit diese Abhilfe schaffen kann, entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2007, Az: I-1 U 110/07, Abruf-Nr. 080029).  

    Beachten Sie: Gerade das OLG Düsseldorf hat in jüngerer Zeit mehrfach konsequent zugunsten des Geschädigten entschieden, wenn die Versicherung erst nach langer Zeit bezahlt hat und der Geschädigte deshalb sein Fahrzeug nicht wiederherstellen konnte (215 Tage: siehe Ausgabe 3/2007, Seite 8). Dasselbe Gericht hat entschieden, dass der Geschädigte in der Regel keinen Kredit in Anspruch nehmen muss, um den Ausfallzeitraum kurz zu halten.  

    Mit gleicher Konsequenz hat es aber nun Auswüchse beschnitten. Der Geschädigte hatte einen 16 Jahre alten und bereits mit verschiedenen Kontaktspuren (Heckstoßfänger schief, Delle in Seitenwand) behafteten Pkw. Nach Erneuerung der vorderen linken Leuchteinheit wären noch leichte und – jedenfalls bezogen auf das konkrete Fahrzeug – bis zur abschließenden Klärung zumutbare unfallbedingte Blechschäden vorhanden gewesen. Im Verhältnis zur aufgelaufenen Forderung für Nutzungsausfallentschädigung von etwa 6.000 Euro waren die Notreparaturkosten (laut Gutachten 365 Euro) sehr überschaubar. Angesichts des Fahrzeugalters und -zustands wäre auch eine Reparatur mit einem Gebrauchtteil in Betracht gekommen. In dieser Größenordnung hält das Gericht eine Kontoüberziehung durchaus für zumutbar. Dass der Geschädigte auch das finanziell nicht hätte stemmen können, musste die Versicherung nicht ohne einen Warnhinweis nach § 254 Absatz 2 BGB ahnen.  

    Unser Tipp: Textbausteine zur Warnung nach § 254 Absatz 2 BGB finden Sie in verschiedenen Varianten unter der Nummer 134 im Online-Service in „myIWW“ unter „Textbausteine“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117377