Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.01.2011 | Nutzungsausfall

    Nutzungsausfallentschädigung für Firmenfahrzeug

    Ein nach unserer Einschätzung fehlerhaftes Urteil kommt vom OLG Brandenburg. Es verneint generell den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug (Urteil vom 11.11.2010, Az: 12 U 33/10; Abruf-Nr. 104225).  

    Beachten Sie: Das OLG hält unkritisch an veralteter Rechtsprechung fest. Die moderne Rechtsprechung fragt, ob das gewerblich genutzte Auto unmittelbar „Geld verdient“ oder ob es das Geldverdienen nur unterstützt. Beispiel: Ein Kurierfahrzeug wird pro Kilometer bezahlt, verdient also unmittelbar Geld. Daher kann man bei seinem unfallbedingten Ausfall den entgangenen Gewinn konkret beziffern. Ein Vorführwagen hingegen unterstützt das Geldverdienen, ohne dass er „Kilometergeld“ einbringt. Fällt der aus, kann man den Schaden nicht beziffern. Der Rest ist Beweisrecht: Kann man den Schaden beziffern, muss man es auch konkret tun, § 286 ZPO. Kann man den Schaden nicht beziffern, darf man ihn schätzen, wobei die Schätzgrundlage die übliche Nutzungsausfallentschädigungstabelle ist, § 287 ZPO. So sehen dies das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.4.2001, Az: I-1 U 132/00; Abruf-Nr. 010515), das OLG Schleswig (Urteil vom 7.7.2005, Az: 7 U 3/03; Abruf-Nr. 062329), das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.7.2006, Az: 3 U 62/06; Abruf-Nr. 070658), das OLG Naumburg (Urteil vom 13.3.2008, Az: 1 U 44/07; Abruf-Nr. 081155) sowie das OLG München (Urteil vom 17.4.2009, Az: 10 U 5690/08; Abruf-Nr. 091578). Auch der BGH hat einen deutlichen Hinweis gegeben, dass er diese Auffassung für richtig hält (Urteil vom 4.12.2007, Az: VI ZR 241/06; Abruf-Nr. 080282).  

    Praxishinweis: Es muss also geklärt werden, welcher Gruppe das gewerblich genutzte Fahrzeug zugehört. Ist es ein das Geldverdienen nur unterstützendes Auto (Geschäftsführerfahrzeug, Architektenauto, Poolfahrzeug in der Flotte), ist entgegen der Auffassung des OLG Brandenburg doch Nutzungsausfallentschädigung geschuldet.  

    Unser Service: Nach wie vor aktuell ist der Textbaustein 070. Wir haben aber für Sie einen zusätzlichen Textbaustein erstellt, den wir im „Online-Service“ an den Textbaustein 070 anhängen. Den sollten Sie jedoch nur dann benutzen, wenn der Versicherer auf das OLG Brandenburg verweist. Noch besser ist in diesem Fall die Einschaltung eines Anwalts.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141226