07.12.2010 | Nutzungsausfall
Reparatur nicht vor RKÜ und Schadenminderungspflicht
Erteilt der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden den Reparaturauftrag unter der Bedingung, dass erst die Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ) abgewartet werden soll, verstößt er damit auch dann nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, wenn sich die Reparatur damit um zwölf Tage verzögert. Denn es liegt in der Hand der Versicherung, diesen Zeitraum zu verkürzen (LG Siegen, Urteil vom 24.8.2010, Az: 8 O 45/10; Abruf-Nr. 103851).
Beachten Sie: Wichtig ist, dass der Kunde den Auftrag unter der Einschränkung erteilt. Er muss aus der Sorge heraus, im Zweifel die Werkstatt nicht selbst bezahlen zu können, die Bedingung setzen. Das sollte im Auftrag notiert werden. Denn wenn es die Werkstatt wäre, die die RKÜ abwarten möchte, setzt sie sich nach Auffassung mancher Gerichte dem Vorwurf eines übersteigerten Sicherheitsbedürfnisses aus. Immerhin hat sie ja in den meisten Fällen das Werkunternehmerpfandrecht zur Seite. Wie immer, wenn auf Kosten des gegnerischen Versicherers gewartet wird, geht das nur, wenn der Kunde nicht in der Lage ist, selbst aus dem Haben zu bezahlen. Denn anderenfalls muss er selbst in Vorlage treten. Aber niemand muss einen Kredit aufnehmen oder auch nur sein Konto überziehen, um den Schädiger zu entlasten (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06; Abruf-Nr. 071391). Auch muss man nicht die gegebenenfalls vorhandene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, Az: I-1 U 52/07; Abruf-Nr. 073123).
Bei einer solchen Verzögerung wird voraussichtlich nahezu jede Versicherung Schwierigkeiten machen. Wenn der Kunde also die RKÜ abwarten möchte, sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Praxishinweis: Wir haben zur dieser Problematik den Textbaustein 279 formuliert. Er sollte aber nur verwendet werden, wenn der Geschädigte hartnäckig die Einschaltung eines Anwalts verweigert. |