05.03.2010 | Nutzungsausfall
Überlegungsfrist von fünf Tagen inklusive Wochenende
Ereignet sich der Unfall an einem Montag, kommt am Dienstag der Sachverständige, liegt am Donnerstag das Gutachten vor und gibt der Geschädigte am darauf folgenden Dienstag den Auftrag, hat er nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Er darf sich in Ruhe zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung entscheiden.
Beachten Sie: Die Überlegungsfrist beginnt auch erst mit Vorlage des schriftlichen Gutachtens. Vorabäußerungen des Gutachters sind keine Überlegungsgrundlage. Jeglicher Versuch von Versicherungen, den Ausfallschaden auf „laut Gutachten“ zu begrenzen, ist zum Scheitern verurteilt. (AG Schwelm, Urteil vom14.1.2010, Az: 22 C 4/09) (Abruf- Nr. 100619)
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 5 | ID 134084