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  • 01.12.2006 | Nutzungsausfallentschädigung

    68 Tage Nutzungsausfallentschädigung und Schlendrian

    Gibt die Versicherung selbst ein Schadengutachten in Auftrag, muss sie in gewissen Grenzen auch dafür einstehen, wenn es nicht in angemessener Zeit erstellt wird. Andererseits kann der Geschädigte aber nicht endlos passiv abwarten. So kann man ein Urteil des OLG Brandenburg zusammenfassen. Ein Telefonat mit der Versicherung hatte der Geschädigte dahingehend verstanden, er solle mit der Werkstatt einen „Reparaturkostenübernahmevertrag“ abschließen. Dann müsse er sich um nichts mehr kümmern. Den Gutachter schicke die Versicherung selbst. Die Versicherung hat dann auch – das war wohl gemeint – eine Reparaturkostenübernahme (RKÜ) gegenüber der Werkstatt erklärt. Dann aber wurde das Gutachten nicht fertig. Das OLG hat klargestellt: Der Geschädigte bleibt trotz vorliegender RKÜ der Versicherung weiterhin verpflichtet, auf eine zügige Reparatur hinzuwirken. Er müsse die Versicherung auf das fehlende Gutachten hinweisen und die Einholung einer eigenen Expertise androhen. Bei der Abwägung aller Umstände hat das Gericht inklusive einer dreitägigen Überlegungsfrist nach Eingang des Gutachtens insgesamt 68 Tage Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen (Urteil vom 9.11.2006, Az: 12 U 59/06; Abruf-Nr. 063398).  

    Beachten Sie: Generell gilt die spezielle Variante der Schadenminderungspflicht nach § 254 Absatz 2 BGB. Erkennt der Geschädigte, dass wegen ungewöhnlicher Umstände ein erhöhter Schaden droht, muss er den Schädiger warnen. Nach diesem Urteil gilt das also auch dann, wenn die Umstände vom Schädiger selbst zu vertreten sind. Das ist durchaus nachvollziehbar, weil der Versicherer eine Unzahl von Fällen überwachen muss, der Geschädigte aber nur einen, nämlich seinen.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 5 | ID 120866