01.01.2006 | Nutzungsausfallentschädigung
Die zeitliche Komponente des Nutzungsausfalls
Die Zeit, für die Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Dabei ist aber die Zeit für die Erstellung eines Schadengutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung gewählt wird, mit einzurechnen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 4.11.2005, Az: I – 1 U 93/03; Abruf-Nr. 053310):
Dieses Thema ist in der Düsseldorfer Entscheidung kaum mehr als eine Randnotiz. Dennoch ist es wichtig. Niemand kann vom Geschädigten verlangen, dass er sich stets und vorsorglich darüber Gedanken macht, ob er im Fall eines Unfalls – je nach Intensität des Schadens – reparieren oder lieber zu einem gebrauchten oder neuen Ersatzfahrzeug greifen würde. Ist die Situation dann da, stehen für ihn „plötzlich und unerwartet“ Entscheidungen an, die verschiedene Aspekte haben. Einerseits sind da die schadenersatzrechtlichen Möglichkeiten zu beurteilen, und die hängen von den Zahlen im Gutachten ab. Wirtschaftlicher Totalschaden? Schaden unterhalb oder oberhalb des Wiederbeschaffungswertes? Liegt er eventuell im 130-Prozent-Rahmen? Und dann: Kann eine für vielleicht in einem Jahr ohnehin geplante Neuanschaffung vorgezogen werden? Spielt die Bank da mit? Fragen über Fragen. Es ist selbstverständlich, dass der Geschädigte erst das Gutachten abwarten darf und dann auch noch Zeit bekommt, zu überlegen, was er nun tut.
Beachten Sie: Bei eindeutigen Totalschäden oder bei Bagatellen allerdings stellen sich manche dieser Fragen nicht. Dann reduzieren sich die Pufferzeiten gegen Null. Das OLG Düsseldorf steht mit dieser Rechtsprechung nicht alleine da. Das AG Gießen (zfs 1995, 93 und das LG Wiesbaden (zfs 1995, 205) haben früher schon genauso entschieden. Alle diese Urteile sind auch auf die Mietwagennutzungsdauer zu übertragen.
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